§ 25 BbgKVerf - Haftung und Ahndung von Pflichtverletzungen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
(1) Verletzt eine ehrenamtlich Tätige oder ein ehrenamtlich Tätiger vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihr oder ihm obliegenden Pflichten, so hat sie oder er der Gemeinde den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit die Gemeinde nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Haben ehrenamtlich Tätige den Schaden gemeinsam verursacht, so haften sie gesamtschuldnerisch.
(2) Hat die Gemeinde Dritten aufgrund rechtlicher Verpflichtung Schadensersatz geleistet, so ist der Rückgriff gegen die ehrenamtlich Tätige oder den ehrenamtlich Tätigen nur insoweit zulässig, als ihr oder ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(3) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die Gemeinde von dem Schaden und der ersatzpflichtigen Person Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat die Gemeinde einer oder einem Dritten Schadensersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem die Gemeinde von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch der oder des Dritten dieser oder diesem gegenüber von der Gemeinde anerkannt oder der Gemeinde gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
(4) Über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen entscheidet bei von der Gemeindevertretung zur ehrenamtlichen Tätigkeit Verpflichteten die Gemeindevertretung, im Übrigen die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte. Unbeschadet von Satz 1 können Schadensersatzansprüche auch von der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde im Namen der Gemeinde geltend gemacht werden.
(5) Die schuldhafte Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach § 21, der Offenbarungspflicht nach § 22 Absatz 4 und des Vertretungsverbotes nach § 23 kann durch die Gemeindevertretung mit Ordnungsgeld bis zu 1 000 Euro geahndet werden.