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§ 25 HeilBerG - Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufegesetz)
Redaktionelle Abkürzung
HeilBerG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2122-6

(1) Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Kammerversammlung und den Vorstand ein und leitet ihre Sitzungen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident hat die Kammerversammlung einzuberufen, wenn mindestens 300 Mitglieder der Ärztekammer, 30 Mitglieder der Apothekerkammer, 40 Mitglieder der Tierärztekammer, 120 Mitglieder der Zahnärztekammer oder ein Drittel der Mitglieder der Kammerversammlung dies unter Vorlage einer Tagesordnung verlangen.