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  • ab 01.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 27 ThürVerfSchG - Pflicht der Landesregierung zur Unterrichtung

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung (Thüringer Verfassungsschutzgesetz - ThürVerfSchG -)
Amtliche Abkürzung
ThürVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
12-1

(1) Die Landesregierung unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission umfassend über die allgemeine Tätigkeit des Amtes für Verfassungsschutz und über Vorgänge von besonderer Bedeutung. Schwerpunkte der allgemeinen Unterrichtungstätigkeit sind insbesondere die mit nachrichtendienstlichen Mitteln gewonnenen Erkenntnisse. Im Rahmen der Unterrichtung über Vorgänge von besonderer Bedeutung sind die mit nachrichtendienstlichen Mitteln gewonnenen Erkenntnisse ebenfalls angemessen zu berücksichtigen. Sie berichtet zu sonstigen Vorgängen aus dem Aufgabenbereich des Amtes für Verfassungsschutz, sofern die Parlamentarische Kontrollkommission dies verlangt.

(2) Die Landesregierung unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission über folgende Vorgänge:

  1. 1.

    Art, Anzahl und Dauer des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel im Sinne des § 10 Abs. 1 in den beobachteten extremistischen Phänomenbereichen und Personenzusammenschlüssen,

  2. 2.

    Festlegung der zu beobachtenden Personenzusammenschlüsse,

  3. 3.

    Herstellung des Einvernehmens für das Tätigwerden von Verfassungsschutzbehörden anderer Länder in Thüringen nach § 3 Abs. 2 sowie in allgemeiner Form über die Herstellung des Benehmens für das Tätigwerden des Bundesamtes für Verfassungsschutz nach § 5 Abs. 2 BVerfSchG,

  4. 4.

    Regelungen über die Vergütung von Vertrauensleuten und

  5. 5.

    Feststellung eines Übermittlungsverbots nach § 22 Abs. 1 durch das Amt für Verfassungsschutz,

  6. 6.

    Fortbildungsmaßnahmen und Ausbildungsstand der Bediensteten, bedeutsame Personalveränderungen.

Für die Berichterstattung nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

(3) Die Landesregierung unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission über die beabsichtigte Bestellung des Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz.

(4) Die politische Verantwortung der Landesregierung für das Amt für Verfassungsschutz bleibt unberührt.

(5) Die Landesregierung unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission über den Inhalt der Dienstanweisungen des Amtes für Verfassungsschutz und über jede Änderung vor deren Erlass. § 12 Abs. 6 Satz 6 und 7 bleiben unberührt.