ThürVerfSchG,TH - Thüringer Verfassungsschutzgesetz

Thüringer Gesetz zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung
(Thüringer Verfassungsschutzgesetz - ThürVerfSchG -)

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung (Thüringer Verfassungsschutzgesetz - ThürVerfSchG -)
Amtliche Abkürzung
ThürVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
12-1

Vom 8. August 2014 (GVBl. S. 529) (1)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2022 (GVBl. 2023 S. 1)

Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Organisation und Aufgaben
Zweck des Verfassungsschutzes1
Errichtung eines Amtes für Verfassungsschutz; Stabsstelle Controlling2
Zusammenarbeit3
Aufgaben des Amtes für Verfassungsschutz4
Weitere Aufgaben des Amtes für Verfassungsschutz5
Begriffsbestimmungen6
Zweiter Abschnitt
Befugnisse
Allgemeine Befugnisse7
Besondere Auskunftsverlangen8
Weitere Auskunftsverlangen9
Nachrichtendienstliche Mittel10
Erhebung von Informationen mit nachrichtendienstlichen Mitteln11
Begriffsbestimmungen, Einsatz von Personen zur Informationsbeschaffung12
Dritter Abschnitt
Datenschutzrechtliche Bestimmungen
Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten13
Projektbezogene gemeinsame Dateien14
Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten15
Errichtungsanordnung16
Auskunft an den Betroffenen auf Antrag17
Mitteilung an betroffene Personen von Amts wegen18
Vierter Abschnitt
Übermittlungsbestimmungen
Informationsübermittlung an das Amt für Verfassungsschutz ohne Ersuchen19
Informationsübermittlung an das Amt für Verfassungsschutz auf Ersuchen20
Informationsübermittlung durch das Amt für Verfassungsschutz21
Übermittlungsverbote22
Nachberichtspflicht23
Fünfter Abschnitt
Parlamentarische Kontrolle
Erster Unterabschnitt
Grundsätze
Kontrollrahmen, Parlamentarische Kontrollkommission24
Mitgliedschaft25
Zusammentritt26
Pflicht der Landesregierung zur Unterrichtung27
Umfang der Unterrichtungspflicht, Verweigerung der Unterrichtung28
Zweiter Unterabschnitt
Rechte der Parlamentarischen Kontrollkommission
Befugnisse der Parlamentarischen Kontrollkommission29
Beauftragung eines Sachverständigen30
Eingaben31
Rechts- und Amtshilfe32
Berichterstattung33
Haushaltsvorlagen34
Sechster Abschnitt
Rechtsweg, Übergangsbestimmungen
Einschränkung von Grundrechten35
Geltung des Thüringer Datenschutzgesetzes36
Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs37
Übergangsbestimmungen38
Evaluation39
Gleichstellungsbestimmung40

Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Änderung sicherheitsrechtlicher Vorschriften vom 8. August 2014 (GVBl. S. 529)

§§ 1 - 6, Erster Abschnitt - Organisation und Aufgaben

§ 1 ThürVerfSchG - Zweck des Verfassungsschutzes

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung (Thüringer Verfassungsschutzgesetz - ThürVerfSchG -)
Amtliche Abkürzung
ThürVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
12-1

(1) Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie dem Bestand und der Sicherheit des Bundes und der Länder. Er dient darüber hinaus dem Zweck, dem Entstehen von Bestrebungen und Tätigkeiten, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, vorzubeugen. Er setzt seine Schwerpunkte beim Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel im Bereich der gewaltorientierten Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 4 Abs. 1.

(2) Der Verfassungsschutz unterrichtet die Landesregierung und andere zuständige Stellen über Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder. Dadurch soll es insbesondere ermöglicht werden, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren zu ergreifen.

§ 2 ThürVerfSchG - Errichtung eines Amtes für Verfassungsschutz; Stabsstelle Controlling

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung (Thüringer Verfassungsschutzgesetz - ThürVerfSchG -)
Amtliche Abkürzung
ThürVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
12-1

(1) Zur Erfüllung des Zwecks nach § 1 Abs. 1 wird bei dem für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerium ein Amt für Verfassungsschutz Thüringen errichtet.

(2) Das Amt für Verfassungsschutz nimmt seine Aufgaben gesondert von der für die Polizei zuständigen Abteilung wahr. Es darf einer für die Polizei zuständigen Abteilung nicht angegliedert werden.

(3) Das Amt für Verfassungsschutz wird von seinem Präsidenten geleitet. Bei dem Präsidenten wird eine Stabsstelle Controlling eingerichtet. Diese unterstützt den Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz bei der Wahrnehmung seiner Leitungsfunktion. Die Verantwortung des Präsidenten für die Recht- und Zweckmäßigkeit der Aufgabenerfüllung bleibt unberührt. Das Amt des Präsidenten soll nur einer Person übertragen werden, die die Befähigung zum Richteramt besitzt.

(4) Die Stabsstelle Controlling hat regelmäßig die Recht- und Zweckmäßigkeit der nachrichtendienstlichen und sonstigen ihr zugewiesenen Maßnahmen zu überprüfen und dem Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz Bericht zu erstatten. Sie ist bei der Beurteilung der Recht- und Zweckmäßigkeit der eingesetzten nachrichtendienstlichen Mittel nicht an Weisungen des Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz, seines Vertreters im Amt und des für den Verfassungsschutz Thüringen zuständigen Ministeriums gebunden. Sie ist personell und organisatorisch von den übrigen Referaten des Amtes für Verfassungsschutz zu trennen und mit dem zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Personal auszustatten. Für den Leiter der Stabsstelle Controlling ist ein ständiger Vertreter zu bestellen. Der Leiter der Stabsstelle Controlling oder sein Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die durch die Stabsstelle Controlling getroffenen Maßnahmen und Bewertungen sind zu dokumentieren. Bei besonderen oder schwierigen Vorkommnissen kann die Parlamentarische Kontrollkommission verlangen, dass die Stabsstelle Controlling diese auch unmittelbar unterrichtet.

(5) Die Referate des Amtes für Verfassungsschutz haben der Stabsstelle Controlling regelmäßig schriftlich über die in den jeweiligen Phänomenbereichen sowie den beobachteten Personenzusammenschlüssen eingesetzten nachrichtendienstlichen Mittel Bericht zu erstatten. Die Stabsstelle Controlling ist insbesondere regelmäßig oder anlassbezogen schriftlich zu unterrichten über

  1. 1.

    das Vorliegen von Anhaltspunkten für ein strafbares Verhalten von Vertrauensleuten,

  2. 2.

    die Höhe der an Vertrauensleute, sonstige geheime Informanten, zum Zwecke der Spionageabwehr überworbene Agenten und Gewährspersonen für die übermittelten Informationen gezahlten Vergütung,

  3. 3.

    die Anordnung von Observationen, die durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden sollen (längerfristige Observationen),

  4. 4.

    die Durchführung von Observationen, die aufgrund der besonderen Situation länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen stattgefunden haben,

  5. 5.

    das Vorliegen von Anhaltspunkten, dass nachrichtendienstlich erlangte Informationen Inhalte haben, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren,

  6. 6.

    das Unterlassen der Benachrichtigung einer betroffenen Person nach § 18 Abs. 1 Satz 2 sowie die Zurückstellung der Benachrichtigung nach § 18 Abs. 2 Satz 2,

  7. 7.

    die Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere Behörden und öffentliche Stellen nach § 21 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2, 4, 5 und 6,

  8. 8.

    die unterbliebene Informationsübermittlung aufgrund der Annahme eines Übermittlungsverbotes nach § 22 Abs. 1,

  9. 9.

    operative Maßnahmen und deren Ergebnisse, die gesetzlich geschützte Berufsfelder entsprechend § 53 der Strafprozessordnung (StPO) tangieren, die Parlamentsmitglieder oder Personen im Sinne des Artikels 56 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen sowie Journalisten und andere Personen oder Einrichtungen des Medienwesens sowie herausragende Personen des öffentlichen Lebens betreffen,

  10. 10.

    besondere Sicherheitsvorkommnisse innerhalb der Behörde, etwa den Verdacht auf Geheimnisverrat oder sonstige gravierende Verfehlungen dienstrechtlicher Natur, soweit sie nicht ohnehin dem für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerium nach anderen Vorschriften zu berichten sind,

  11. 11.

    besondere Sicherheitsrisiken bei operativen Maßnahmen,

  12. 12.

    besondere Ereignisse im Verlauf einer Operation, wie etwa Beschwerden eines Vertrauensmannes über seine Führung, Verstöße des Vertrauensmannes gegen Sicherheitsanweisungen, Eigenmächtigkeiten des V-Mannes bei der Informationsbeschaffung.

Der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz kann in einer Dienstvorschrift weitere Berichtspflichten sowie das konkrete Verfahren der Berichterstattung festlegen.

§ 3 ThürVerfSchG - Zusammenarbeit

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Titel
Thüringer Gesetz zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung (Thüringer Verfassungsschutzgesetz - ThürVerfSchG -)
Amtliche Abkürzung
ThürVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
12-1

(1) Das Amt für Verfassungsschutz ist verpflichtet, mit dem Bund und den Ländern in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit besteht insbesondere in gegenseitiger Unterstützung und Information sowie in der Kooperation in gemeinsamen Einrichtungen.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde eines anderen Landes darf im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur im Einvernehmen, der Bund nach Maßgabe bundesrechtlicher Vorschriften nur im Benehmen mit dem Amt für Verfassungsschutz tätig werden.