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Thüringen
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ThürVerfSchG,TH - Thüringer Verfassungsschutzgesetz
§§ 19 - 23, Vierter Abschnitt - Übermittlungsbestimmungen
§§ 19 - 23, Vierter Abschnitt - Übermittlungsbestimmungen
§ 19 ThürVerfSchG, Informationsübermittlung an das Amt für Verfassungsschutz ohne Ersuchen
§ 20 ThürVerfSchG, Informationsübermittlung an das Amt für Verfassungsschutz auf Ersuchen
§ 21 ThürVerfSchG, Informationsübermittlung durch das Amt für Verfassungsschutz
§ 22 ThürVerfSchG, Übermittlungsverbote
§ 23 ThürVerfSchG, Nachberichtspflicht