§ 22 ThürVerfSchG - Übermittlungsverbote
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung (Thüringer Verfassungsschutzgesetz - ThürVerfSchG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 12-1
(1) Die Übermittlung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hat zu unterbleiben, wenn
- 1.
für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der personenbezogenen Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen, oder
- 2.
überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit eine Übermittlungspflicht des Amtes für Verfassungsschutz nach § 12 Abs. 5 Satz 3 oder § 21 Abs. 2 an andere Sicherheitsbehörden besteht, bei
- 1.
Verbrechen,
- 2.
Vergehen, wenn die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt,
und es sich nicht um Informationen des Bundesamtes für Verfassungsschutz oder anderer Landesämter für Verfassungsschutz handelt, die im Rahmen der Unterrichtungspflichten nach § 6 BVerfSchG dem Thüringer Amt für Verfassungsschutz übermittelt worden sind.