§ 13 LSÜG - Allgemeine Befugnisse
Bibliographie
- Titel
- Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
- Amtliche Abkürzung
- LSÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 12-3
(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten und die sonstigen nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen treffen.
(2) Sollen durch die zuständige Stelle oder die mitwirkende Behörde im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung personenbezogene Daten nach diesem Gesetz erhoben werden, dürfen die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten angegeben werden. § 16 Abs. 5 Satz 2 bleibt unberührt.