§ 38 LaufbLVO M-V - Inhalt
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LaufbLVO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-4-38
(1) Die Beurteilung soll sich besonders auf allgemeine geistige Veranlagung, Charakter, Bildungsstand, Arbeitsleistung, Belastbarkeit und soziales Verhalten erstrecken.
(2) Die Beurteilung ist mit einem Gesamturteil abzuschließen und soll mit einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung versehen werden.
(3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Beamter ist die Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.