§ 32 SächsIngG - Ehrenverfahren gegenüber Gesellschaften Beratender Ingenieure
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 604-1/2
Die §§ 29, 30 und 31 Absatz 2 bis 8 finden auf Gesellschaften nach den §§ 9 bis 11 entsprechende Anwendung. Auf folgende Maßnahmen kann erkannt werden:
- 1.
Verweis,
- 2.
Verwarnungsgeld bis zu 50 000 Euro,
- 3.
Löschung aus dem Gesellschaftsverzeichnis nach § 9 Absatz 1 und
- 4.
bei auswärtigen Gesellschaften nach § 11 Löschung aus dem Verzeichnis und Untersagung die Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 2 zu führen.
Maßnahmen nach Satz 2 können nebeneinander verhängt werden. Die Gesellschaften nach den §§ 9 bis 11 können im Ehrenverfahren nur durch denjenigen Partner oder Gesellschafter vertreten werden, der zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 2 berechtigt ist. Weitere Partner oder Gesellschafter können als Betroffene an diesem Verfahren teilnehmen.