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§ 31 SächsIngG - Maßnahmen im Ehrenverfahren, Einstellung

Bibliographie

Titel
Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG)
Amtliche Abkürzung
SächsIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
604-1/2

(1) Im Ehrenverfahren kann erkannt werden auf

  1. 1.

    Verweis,

  2. 2.

    Verwarnungsgeld bis zu 25 000 Euro,

  3. 3.

    Aberkennung der Mitgliedschaft in Organen oder Ausschüssen der Ingenieurkammer Sachsen,

  4. 4.

    Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen der Ingenieurkammer Sachsen bis zur Dauer von fünf Jahren,

  5. 5.

    Löschung aus der entsprechenden Liste oder dem Verzeichnis und

  6. 6.

    Entziehung der Ehrenmitgliedschaft für Mitglieder nach § 13 Absatz 3.

(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden. Den Bescheid mit unmittelbarer Rechtswirkung erlässt bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 5 der Eintragungsausschuss.

(3) Auf eine Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 5 darf nur erkannt werden, wenn die Berufspflichten nach § 3 oder die Pflichten nach § 4 gröblich und wiederholt verletzt wurden. Wird auf Löschung oder Ausschluss erkannt, bestimmt der Ehrenausschuss zugleich eine Frist, innerhalb derer kein neuer Antrag auf Eintragung oder Aufnahme gestellt werden darf. Die Frist beträgt mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre.

(4) Die Verfolgung einer Verletzung von Berufspflichten nach § 3 und von Pflichten nach § 4 verjährt in vier Jahren. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung entsprechend. Verstößt ein Verhalten auch gegen ein Strafgesetz, verjährt die Verfolgung der Verletzung von Berufspflichten zugleich mit der Strafverfolgung.

(5) Eintragungen über Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 werden nach Ablauf von acht Jahren aus den bei der Ingenieurkammer Sachsen über den Betroffenen geführten Akten gelöscht und dürfen bei weiteren Maßnahmen nach Absatz 1 nicht berücksichtigt werden, wenn der Betroffene sich innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung oder Pflichtverletzung schuldig gemacht hat. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Tag, an dem die Maßnahme nach Absatz 1 unanfechtbar geworden ist. Sie endet nicht, solange gegen den Betroffenen wegen desselben Sachverhaltes ein Strafverfahren oder ein Ehrenverfahren schwebt, eine andere Maßnahme nach Absatz 1 berücksichtigt werden darf oder ein Verwarnungsgeld noch nicht vollstreckt worden ist.

(6) Der Verweis gilt mit Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung als erteilt. Zum gleichen Zeitpunkt werden Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 wirksam. § 19 Absatz 7 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

(7) Verwarnungsgelder fließen der Ingenieurkammer Sachsen zu.

(8) Das Ehrenverfahren wird eingestellt, wenn

  1. 1.

    eine Verletzung von Berufspflichten nach § 3 oder von Pflichten nach § 4 nicht erwiesen ist,

  2. 2.

    eine Verletzung von Berufspflichten nach § 3 oder von Pflichten nach § 4 zwar erwiesen ist, eine Maßnahme im Ehrenverfahren aber nicht angezeigt erscheint, oder

  3. 3.

    der Betroffene gestorben ist.

Die Einstellung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist zu begründen und zuzustellen.