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§ 327 StPO - Umfang der Urteilsprüfung

Bibliographie

Titel
Strafprozessordnung (StPO) 
Amtliche Abkürzung
StPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
312-2

Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urteil nur, soweit es angefochten ist.