§ 312 StPO - Zulässigkeit
Bibliographie
- Titel
- Strafprozessordnung (StPO)
- Amtliche Abkürzung
- StPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist Berufung zulässig.
Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist Berufung zulässig.