§ 327 StPO - Umfang der Urteilsprüfung
Bibliographie
- Titel
- Strafprozessordnung (StPO)
- Amtliche Abkürzung
- StPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urteil nur, soweit es angefochten ist.
Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urteil nur, soweit es angefochten ist.