§ 36 AbgG SL - Beamte auf Zeit, Wahlbeamte auf Zeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
- Amtliche Abkürzung
- AbgG SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3
(1) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines Beamten auf Zeit oder eines Wahlbeamten auf Zeit ruhen längstens bis zum Ablauf der Amtszeit.
(2) Fällt bei einem Wahlbeamten auf Zeit der Ablauf der Amtszeit auf einen Zeitpunkt nach dem Ausscheiden aus dem Landtag oder aus einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, gilt die Amtszeit zu diesem Zeitpunkt insgesamt als abgeleistet, falls das Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar war. Wird der Wahlbeamte auf Zeit innerhalb der Zeit, die nach Satz 1 als abgelaufen gilt wiederernannt, so kann die Zeit nur einmal als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts berücksichtigt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Wahlbeamte auf Zeit, die dem Europäischen Parlament oder dem Deutschen Bundestag angehören.