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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Anlage 2 HG 2024 - Allgemeine Bestimmungen zu den Personalausgaben für das Haushaltsjahr 2024 (Allgemeine Bestimmungen 2024)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024 - HG 2024 -)
Amtliche Abkürzung
HG 2024
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

(zu § 6 Abs. 1)

1.
Stellenveranschlagungen sowie Bindung an Stellenpläne, Stellenübersichten und Bedarfsnachweise

(1) 1Das Finanzministerium ist ermächtigt, neue Stellen in der jeweils erforderlichen Besoldungsgruppe auszubringen für

  1. 1.

    von ihren dienstlichen Tätigkeiten zu mindestens 50 Prozent freigestellte Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen,

  2. 2.

    Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter, die für die Dauer von mehr als einem Jahr nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140), zugewiesen werden, sofern für das Land hierdurch keine zusätzlichen finanziellen Belastungen entstehen,

  3. 3.

    Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter, die für die Dauer von mehr als einem Jahr als nationale Sachverständige bei Einrichtungen der Europäischen Union eingesetzt und zu diesem Zweck zugewiesen oder unter Fortzahlung der Bezüge beurlaubt werden,

  4. 4.

    Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter, die für die Dauer von mehr als einem Jahr für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erweiterung der Europäischen Union zu anderen Dienstherren oder öffentlichen Einrichtungen abgeordnet, zugewiesen oder unter Fortzahlung der Bezüge beurlaubt werden, sofern die Dienstbezüge in voller Höhe erstattet werden,

  5. 5.

    Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter, die im Rahmen eines CARE-Verfahrens zur Vermeidung einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen auf einem anderen Dienstposten eingesetzt werden, wenn eine Beschäftigung im bisherigen Bereich aus in der Person liegenden Gründen nicht möglich ist, für eine angemessene weitere Verwendung sonst keine Planstelle zur Verfügung steht und die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme im Einzelfall nachgewiesen ist.

2Die Stellen erhalten den Vermerk "künftig wegfallend nach Fortfall der Freistellungs-, Zuweisungs-, Abordnungs- bzw. Beurlaubungsvoraussetzungen". 3Entfallen diese Voraussetzungen, so sind die Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richter in eine freie oder die nächste frei werdende Stelle ihrer Besoldungsgruppe bei ihrer Verwaltung oder ihrem Gericht einzuweisen. 4Mit der Einweisung entfällt die als "künftig wegfallend" ausgebrachte Stelle. 5Sofern durch die Ausbringung der Stellen die Gesamtzahl der besetzbaren Stellen und die Summe der Personalausgaben im jeweiligen Einzelplan nicht erhöht werden, gelten die Stellen bei Eintritt der Voraussetzungen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 4 als ausgebracht. 6In Fällen nach Satz 1 Nr. 5 erhält der kw-Vermerk die Fassung "kw mit Ablauf des TT.MM.JJJJ".

(2) 1Für von ihren dienstlichen Tätigkeiten nach dem Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 9. Februar 2016 (Nds. GVBl. S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (Nds. GVBl. S. 111), freigestellte Personalratsmitglieder können Stellen durch Ausbringung von Haushaltsvermerken bereitgestellt werden. 2Für zu mindestens 50 Prozent freizustellende Personalratsmitglieder gelten neue Stellen mit entsprechendem Haushaltsvermerk als ausgebracht, wenn sich dadurch die Gesamtzahl der besetzbaren Stellen und die Summe der Personalausgaben im jeweiligen Einzelplan nicht erhöhen. 3Die personalbewirtschaftenden Dienststellen sind ermächtigt, bei einem Wechsel der Person des freigestellten Personalratsmitglieds die ausgebrachte Stelle auch dann mit dem neu freigestellten Personalratsmitglied zu besetzen, wenn dieses einer anderen Besoldungsgruppe angehört; im nächsten Haushaltsplan ist die Stelle wieder in der jeweils erforderlichen Besoldungsgruppe auszubringen.

2.
Ausnahmen zu den §§ 49 und 50 LHO

(1) Nicht besetzt werden dürfen

  1. 1.

    Stellen des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 sowie der Besoldungsgruppen A 14 und höher mit Beamtinnen oder Beamten der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 und der Besoldungsgruppe A 13, die sich nicht im zweiten Einstiegsamt befinden, es sei denn, dass die Beamtin oder der Beamte

    1. a)

      die Bildungsvoraussetzungen für eine Einstellung im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 erfüllt,

    2. b)

      sich in einer Qualifizierung im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO) vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. August 2023 (Nds. GVBl. S. 197), oder einer entsprechenden laufbahnrechtlichen Bestimmung befindet oder diese erfolgreich abgeschlossen hat oder

    3. c)

      gemäß § 13 Abs. 3 der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung) vom 19. Mai 2010 (Nds. GVBl. S. 218), geändert durch Verordnung vom 2. März 2017 (Nds. GVBl. S. 60), ein Amt ohne Qualifizierung im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 NLVO erhalten kann,

    sowie

  2. 2.

    Stellen des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 sowie der Besoldungsgruppen A 7 und höher mit Beamtinnen oder Beamten der Besoldungsgruppe A 5 und der Besoldungsgruppe A 6, die sich nicht im zweiten Einstiegsamt befinden, es sei denn, dass die Beamtin oder der Beamte sich in einer Qualifizierung im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 NLVO oder einer entsprechenden laufbahnrechtlichen Bestimmung befindet oder diese erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Abweichend von Absatz 1 und § 49 Abs. 3 LHO können Stellen, die in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 gehoben werden oder worden sind, übergangsweise auch mit Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 besetzt werden, sofern diese den dazugehörigen Dienstposten schon vor der Stellenhebung innegehabt haben.

(3) 1Im Bedarfsfall dürfen innerhalb der einzelnen Kapitel verwendet werden

  1. 1.

    nicht besetzte Stellen der planmäßigen Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richter vorübergehend für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst,

  2. 2.

    Stellen, deren Inhaberinnen oder Inhaber Grundwehrdienst oder dem Grundwehrdienst gleichgestellten Dienst leisten und Bezüge aus dem Landeshaushalt nicht erhalten, für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst.

2Die Besetzung richtet sich nach § 49 Abs. 3 Satz 1 LHO.

(4) 1Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter (in Voll- oder Teilzeit beschäftigt) dürfen anteilig auf mehreren Stellen geführt werden. 2Jede Stelle darf mit einer beliebigen Anzahl von Teilzeitbeschäftigten sowie Besetzungsanteilen von Vollzeitbeschäftigten besetzt werden, soweit die sich aus den Besetzungsanteilen ergebende regelmäßige durchschnittliche Gesamtarbeitszeit die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit einer oder eines Vollzeitbeschäftigten nicht übersteigt. 3Sofern die Besetzung laufbahngruppenübergreifend erfolgt, darf sie nur in der niedrigsten Laufbahngruppe erfolgen, aus der ein Stellenanteil herangezogen wird.

(5) 1Begrenzt dienstfähige Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter werden bei gemäß § 27 BeamtStG herabgesetzter Arbeitszeit nach dem Umfang der verbleibenden Arbeitszeit auf einer entsprechenden Planstelle geführt. 2Von § 11 Abs. 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. November 2023 (Nds. GVBl. S. 260), abweichende Besoldungszahlungen gemäß § 12 NBesG bleiben bei der Berechnung der Inanspruchnahme der Planstelle unberücksichtigt. 3Nach den Sätzen 1 und 2 freie Planstellenanteile können anderweitig besetzt werden.

(6) 1Das Kultusministerium wird ermächtigt, die in den Bereichen des allgemeinbildenden und des berufsbildenden Schulwesens bei den Kapiteln 0710 bis 0720 veranschlagten Stellen für Lehrkräfte bei Bedarf abweichend von § 50 Abs. 2 LHO innerhalb dieser Kapitel umzusetzen. 2Soweit es sich um nicht nur vorübergehende Stellenumsetzungen handelt, sind diese in den Stellenplänen des Haushaltsplans des nächsten Jahres darzustellen.

(7) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Landesbeschäftigten, die während der Zeit der Mutterschutzfrist nicht beschäftigt werden dürfen, können entsprechende nichtbeamtete Ersatzkräfte eingestellt werden.

3.
Ausbringung von Leerstellen und Stellen für ehemalige Abgeordnete, Gewährleistungsentscheidungen

(1) 1Sind planmäßige Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter des Landes länger als ein Jahr unter Wegfall der Bezüge beurlaubt und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, diese Planstelle neu zu besetzen, so kann die stellenbewirtschaftende Dienststelle für diese Bediensteten im Kapitel der jeweiligen Dienststelle eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe mit dem Vermerk "künftig wegfallend" ausbringen. 2Entsprechendes gilt, wenn

  1. 1.

    planmäßige Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter des Landes in die Landesregierung berufen werden,

  2. 2.

    planmäßige Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter zu Präsidentinnen und Präsidenten oder Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten von staatlichen Hochschulen ernannt werden.

3Bei Beurlaubungen nach § 62 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 296), oder § 7 Abs. 1 des Niedersächsischen Richtergesetzes vom 21. Januar 2010 (Nds. GVBl. S. 16), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2023 (Nds. GVBl. S. 32), sowie bei Elternzeit - im Bereich der allgemeinbildenden und der berufsbildenden Schulen auch bei Beurlaubungen nach § 64 NBG - gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Leerstelle auch bei kürzerer Beurlaubungsdauer ausgebracht werden kann. 4Im Bereich der allgemeinbildenden und der berufsbildenden Schulen können die Leerstellen bei Beurlaubungen nach den §§ 62 und 64 NBG sowie bei Elternzeit ohne den Vermerk "künftig wegfallend" ausgebracht werden.

(2) 1Werden Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter nach dem Ende der Beurlaubung wieder mit Dienstbezügen oder entsprechend den ihnen auf Dauer übertragenen Ämtern verwendet, so sind sie in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle ihrer Besoldungsgruppe bei ihrer Verwaltung - Richterinnen und Richter bei ihrem Gericht - einzuweisen; mit der Einweisung fällt die Leerstelle weg. 2Bis zur Einweisung in eine freie Planstelle sind sie auf Leerstellen zu führen. 3Solange sie auf der Leerstelle mangels freier Planstelle geführt werden müssen, dürfen die hierdurch entstehenden Mehrausgaben abweichend von § 37 Abs. 1 LHO ohne besondere Einwilligung des Finanzministeriums überplanmäßig geleistet werden. 4Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, nach Rückkehr der Leerstelleninhaberinnen oder Leerstelleninhaber die Bezüge vorübergehend aus der Leerstelle zu zahlen, sind die hierdurch entstehenden Mehrausgaben im Rahmen der Personalausgaben der Hauptgruppe 4 (außerhalb von Ansätzen in Titelgruppen) einzusparen. 5Die Einsparauflage gilt nicht für Leerstellen, die im Haushaltsplan für die Durchführung gemeinsamer Berufungsverfahren der staatlichen Hochschulen ausgewiesen sind.

(3) 1Soweit für die Wiederverwendung von Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richtern des Landes, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis aufgrund ihrer Wahl in die Volksvertretung eines Landes, in den Deutschen Bundestag oder in das Europäische Parlament nach § 69 Abs. 2 Satz 1 NBG oder nach § 5 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes (AbgG) in der Fassung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4650), ruhen und die nach § 69 Abs. 2 Satz 1 NBG oder nach § 6 AbgG wieder in das Beamten- oder Richterverhältnis zu übernehmen sind, eine freie Planstelle ihrer früheren Besoldungsgruppe nicht zur Verfügung steht, kann das Finanzministerium im Kapitel der jeweiligen Dienstbehörde die hierfür erforderliche Stelle mit dem Vermerk "künftig wegfallend" ausbringen. 2Satz 1 gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter des Landes, deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus dem Richterverhältnis auf Lebenszeit nach § 5 Abs. 4 NBG oder § 124 NBG ruhen, soweit ein solches Beamtenverhältnis oder Richterverhältnis nach Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit oder auf Probe nach § 5 Abs. 1 bis 3 NBG oder § 124 NBG wieder auflebt, sowie für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die in ein Amt nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG in Verbindung mit § 39 NBG berufen wurden. 3Die in diesen Stellen wieder verwendeten Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richter sind in die nächste frei werdende Planstelle ihrer Besoldungsgruppe bei ihrer Verwaltung oder bei ihrem Gericht einzuweisen. 4Mit der Einweisung fällt die als "künftig wegfallend" ausgebrachte Stelle weg. 5Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Ausbringung der Stellen ist im nächsten Haushaltsplan darzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst entsprechende Anwendung.

(6) 1Werden Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter unter Wegfall ihrer Bezüge zur Ausübung einer Beschäftigung in einem anderen Rechtsverhältnis bei einem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes oder einem privaten Arbeitgeber beurlaubt, so werden die obersten Dienstbehörden ermächtigt, für die Beurlaubungszeit einen förmlichen Gewährleistungsbescheid nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs in der Fassung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191), zu erteilen. 2Diese Ermächtigung umfasst auch allgemeine Gewährleistungsentscheidungen für bestimmte Fallgruppen und Gewährleistungsentscheidungen für eine Zweitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber.

4.
Wiederbesetzung freier Stellen

Aus Gründen des § 21 BeamtStG freie oder frei werdende Planstellen der Besoldungsgruppe A 15 und höher dürfen erst nach Unterrichtung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages wiederbesetzt werden, soweit dieser nicht darauf verzichtet hat oder verzichtet.

5.
Umwandlung der Stellen für Schulleiterinnen und Schulleiter oder deren Vertreterinnen und Vertreter bei sinkenden Schülerzahlen

1Sind oder werden im Bereich des Einzelplans 07 Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter oder ihrer Vertreterinnen oder Vertreter frei und ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler an dieser Schule so weit zurückgegangen, dass das der bisherigen Stelleninhaberin oder dem bisherigen Stelleninhaber übertragen gewesene Amt zu hoch eingestuft war, so sind sie in Stellen umzuwandeln, die dem Amt entsprechen, das den künftigen Stelleninhaberinnen oder Stelleninhabern nach den besoldungsrechtlich maßgebenden Schülerzahlen zu übertragen ist. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn begründete Aussicht besteht, dass die Schülerzahl an der Schule den Schwellenwert innerhalb von drei Jahren voraussichtlich wieder übersteigen wird. 3In Fällen, in denen die Schülerzahl so weit gesunken ist, dass die Funktion der Stellvertreterin oder des Stellvertreters einer Schulleiterin oder eines Schulleiters besoldungsrechtlich kein herausgehobenes Amt mehr trägt, ist die frei werdende Stelle in eine dem Einstiegsamt, das gemäß § 5 NLVO-Bildung der Lehrbefähigung für das Lehramt der jeweiligen Schulform zugeordnet ist, entsprechende Stelle umzuwandeln; Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

6.
Wegfall- und Umwandlungsvermerke

Ausnahmen von § 47 LHO bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums.