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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 4 HG 2024

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024 - HG 2024 -)
Amtliche Abkürzung
HG 2024
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

(1) Das Finanzministerium ist ermächtigt, im Haushaltsjahr 2024 bis zu 2 032 000 000 Euro Garantien und Bürgschaften zulasten des Landes zu übernehmen.

(2) 1Zur Übernahme solcher Garantien und Bürgschaften ist die Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages erforderlich. 2Ausgenommen sind Bürgschaften und Garantien, die

  1. 1.

    nach der Allgemeinen Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen sowie den Grundsätzen bei der Übernahme von Bürgschaften für Schiffbaukredite,

  2. 2.

    nach der Richtlinie für die Übernahme von Bürgschaften des Landes zur Förderung des Wohnungswesens,

  3. 3.

    zugunsten der Hannoverschen Beteiligungsgesellschaft Niedersachsen mbH für Finanzierungen innerhalb des beschlossenen Wirtschaftsplans und für Refinanzierungen,

  4. 4.

    nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Maßnahmen landwirtschaftlicher Unternehmen aus Niedersachsen und Bremen (Agrarinvestitionsförderungsprogramm),

  5. 5.

    gegenüber der EU-Kommission im Rahmen der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit (Interreg) für Maßnahmen der Interreg-Programme der Förderperiode 2014 bis 2020 bis einschließlich 2023 - insoweit bis zu einer Höhe von insgesamt 46 316 000 Euro - und für Maßnahmen der Interreg-Programme der Förderperiode 2021 bis 2027 bis einschließlich 2029 - insoweit bis zu einer Höhe von insgesamt 71 500 000 Euro -,

  6. 6.

    als Rückbürgschaften und Rückgarantien gegenüber der Niedersächsischen Bürgschaftsbank GmbH, Hannover, gegen komplementäre Erklärungen des Bundes

übernommen werden.

(3) Das Finanzministerium ist in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 ermächtigt, die Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen und die Vollziehung der entsprechenden Urkunden auf die mit den Förderprogrammen befassten Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu übertragen.

(4) 1Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur ist ermächtigt, zur Absicherung der Leihgaben, die den Museen und Bibliotheken des Landes sowie den Museen, Bibliotheken und Archiven der niedersächsischen Hochschulen überlassen werden und an denen ein besonderes Landesinteresse besteht, im Haushaltsjahr 2024 Garantien bis zu 540 000 000 Euro zu übernehmen. 2In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen. 3Durch Rückgabe von Leihgaben erloschene Garantien können erneut in Anspruch genommen werden.

(5) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung ist ermächtigt, im Haushaltsjahr 2024 gegenüber der Investitions- und Förderbank Niedersachsen zur Absicherung von zur Stärkung der niedersächsischen Wirtschaft gewährten Liquiditäts- und Investitionskrediten eine globale Rückbürgschaft bis zu 200 000 000 Euro zu übernehmen.