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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 8 HG 2024

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024 - HG 2024 -)
Amtliche Abkürzung
HG 2024
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

(1) 1Werden Maßnahmen vom Land Niedersachsen und der Europäischen Union gemeinsam finanziert, bei denen nach dem Recht der Europäischen Union ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht, so kann das Finanzministerium Mehrausgaben ohne Ausgleich durch Einsparungen bei anderen Ausgaben in Höhe von zweckgebundenen Mehreinnahmen über den im Haushaltsplan veranschlagten entsprechenden Landesanteil hinaus zulassen. 2§ 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LHO ist nicht anzuwenden.

(2) 1Mehrausgaben bei den Titeln der Gemeinschaftsaufgaben "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" und "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur", durch welche die jeweils für die Gemeinschaftsaufgabe veranschlagten Landesmittel überschritten werden, dürfen nur mit Einwilligung des Finanzministeriums geleistet werden und müssen durch Einsparungen an anderer Stelle innerhalb des die jeweilige Gemeinschaftsaufgabe betreffenden Einzelplans 08, 09 oder 15 oder durch für diesen Zweck bereitgestellte Mittel öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen gedeckt sein. 2Stellt der Bund zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen bereit, so darf das zuständige Fachministerium mit Einwilligung des Finanzministeriums zusätzliche Verpflichtungen unter Berücksichtigung des Mitleistungsverhältnisses eingehen.

(3) 1Das Finanzministerium ist ermächtigt, Mittel des Sondervermögens "Landesliegenschaftsfonds Niedersachsen" in Anspruch zu nehmen, um

  1. 1.

    Mehrausgaben zu decken, die erforderlich sind, um die Verwertung landeseigener Liegenschaften oder wirtschaftliche Unterbringungskonzepte, die zur finanziellen Entlastung des Landeshaushalts beitragen, zu verwirklichen, oder

  2. 2.

    Bau- und Bauunterhaltungsmaßnahmen des Hochbaus durchzuführen.

2Die Mittelverwendung nach Satz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass der Gesamtumfang der einem Nutzer zur Erfüllung seiner Aufgaben überlassenen Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte verringert und in entsprechendem Umfang Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte veräußert werden, und ist auf bis zu 50 Prozent der Einnahmen aus dieser Veräußerung begrenzt. 3Die Mittel sollen für Maßnahmen im Geschäftsbereich der obersten Landesbehörde eingesetzt werden, der der Nutzer nach Satz 2 zugeordnet ist.