§ 82 StrlSchV - Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
- Amtliche Abkürzung
- StrlSchV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 751-1-8
(1) In der Heilkunde oder Zahnheilkunde dürfen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen nur angewendet werden von
- 1.Personen, die als Ärzte oder Zahnärzte approbiert sind oder denen die Ausübung des ärztlichen Berufs erlaubt ist und die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,
- 2.Personen, die als Ärzte oder Zahnärzte approbiert sind oder denen die Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs erlaubt ist und die nicht die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen, wenn sie auf ihrem speziellen Arbeitsgebiet über die für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und die Anwendung ionisierender Strahlung erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen und unter Aufsicht und Verantwortung einer der unter Nummer 1 genannten Personen tätig sind.
(2) Zur technischen Mitwirkung bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen in der Heilkunde oder Zahnheilkunde sind außer den Personen nach Absatz 1 berechtigt:
- 1.Personen, die zur Führung der Berufsbezeichnung "medizinisch-technische Radiologieassistentin" oder "medizinisch-technischer Radiologieassistent" nach § 1 Nr. 2 des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1404), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, berechtigt sind, wenn sie unter der Verantwortung einer Person nach Absatz 1 Nr. 1 tätig sind,
- 2.Personen, die zur Führung der Berufsbezeichnung "medizinisch-technischer Assistent" oder "medizinisch-technische Assistentin" berechtigt sind, wenn sie die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen und sie unter der Verantwortung einer Person nach Absatz 1 Nr. 1 tätig sind.
(3) Für häufig vorgenommene Untersuchungen und Behandlungen sind schriftliche Arbeitsanweisungen zu erstellen. Diese sind zur jederzeitigen Einsicht durch die bei diesen Untersuchungen und Behandlungen tätigen Personen bereitzuhalten und auf Anforderung der zuständigen Behörde zu übersenden.
(4) Für Behandlungen mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung ist ein Medizinphysik-Experte zu enger Mitarbeit hinzuzuziehen. Bei nuklearmedizinischen Untersuchungen oder bei Standardbehandlungen mit radioaktiven Stoffen muss ein Medizinphysik-Experte, insbesondere zur Optimierung und Qualitätssicherung bei der Anwendung radioaktiver Stoffe, verfügbar sein.