Anlage 11 StrlSchV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
- Amtliche Abkürzung
- StrlSchV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 751-1-8
Außer Kraft am 31. Dezember 2018 durch Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261). Zur weiteren Anwendung s. Teil 6 Kapitel 2 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036).
Arbeitsfelder, bei denen erheblich erhöhte Expositionen durch natürliche terrestrische Strahlungsquellen auftreten können
Teil A: Arbeitsfelder mit erhöhten Radon-222-Expositionen
Arbeiten in
- 1.
untertägigen Bergwerken, Schächten und Höhlen, einschließlich Besucherbergwerken,
- 2.
Radon-Heilbäder und -Heilstollen,
- 3.
Anlagen der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung.
Teil B: Arbeitsfelder mit erhöhten Expositionen durch Uran und Thorium und deren Zerfallsprodukte
- 1.
Schleifen von und Wechselstromschweißen mit thorierten Schweißelektroden,
- 2.
Handhabung und Lagerung thorierter Gasglühstrümpfe,
- 3.
Verwendung von Thorium oder Uran in der natürlichen Isotopenzusammensetzung einschließlich der daraus jeweils hervorgehenden Tochternuklide, sofern vorhanden, zu chemisch-analytischen oder chemisch-präparativen Zwecken.
- 4.
Handhabung, insbesondere Montage, Demontage, Bearbeiten und Untersuchen von Produkten aus thorierten Legierungen,
- 5.
Gewinnung, Verwendung und Verarbeitung von Pyrochlorerzen,
- 6.
Verwendung und Verarbeitung von Schlacke aus der Verhüttung von Kupferschiefererzen.