§ 6 AbgG LSAEntschädigung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
AbgG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1101.1

(1) Ein Abgeordneter erhält eine monatliche Entschädigung von 7.700 DM.

(2) Als zusätzliche Entschädigung für die Ausübung besonderer parlamentarischer Funktionen erhalten

1.die Präsidentin oder der Präsident100 v.H.
2.die Vizepräsidentinnen und/oder Vizepräsidenten50 v.H.
3.die Vorsitzenden der Ausschüsse des Landtages20 v.H.
4.die Fraktionsvorsitzenden100 v.H.
5.die parlamentarischen Geschäftsführerinnen oder
die parlamentarischen Geschäftsführer der Fraktionen60 v.H.
6.die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden30 v.H.
und
7.die Vorsitzenden der Fraktionsarbeitskreise20 v.H.
der Entschädigung nach Absatz 1

(3) Zusätzliche Entschädigungen nach Absatz 2 dürfen nur an einen Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und die Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse gezahlt werden. Dasselbe gilt für die Vorsitzenden der zeitweiligen Ausschüsse, der Unterausschüsse und der Ausschüsse eigener Art für die Dauer des Bestehens dieser Ausschüsse sowie je Fraktion für einen Fraktionsvorsitzenden, zwei stellvertretende Fraktionsvorsitzende, einen parlamentarischen Geschäftsführer und die Vorsitzenden der Fraktionsarbeitskreise. Insoweit werden für jede Fraktion nur so viele Arbeitskreise berücksichtigt, wie ständige Landtagsausschüsse eingerichtet sind, höchstens jedoch so viele Arbeitskreise, wie es einem Viertel der Anzahl der Fraktionsmitglieder entspricht. Bei der Berechnung entstehende Bruchteile sind bis 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Die Zahlung an die Vorsitzenden der Unterausschüsse bedarf der Zustimmung des Ältestenrates.

(4) Nehmen Abgeordnete mehrere besondere parlamentarische Funktionen wahr, steht ihnen nur die jeweils höchste Entschädigung nach Absatz 2 zu.

(5) Der Auszahlungsbetrag der Entschädigung nach Absatz 1 und der zusätzlichen Entschädigung nach Absatz 2 vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 25 gewährten Zuschüsse vom 1. Januar 1995 an um ein Dreihundertfünfundsechzigstel, es sei denn, dass Beiträge in voller Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zur Pflegeversicherung bereits auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage wegen einer unselbstständigen Beschäftigung entrichtet werden.