§ 6 AbgG LSA - Entschädigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Amtliche Abkürzung
AbgG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1101.1

(1) Ein Abgeordneter erhält eine monatliche Entschädigung von 3.937 Euro.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten erhalten für die Zeit der Ausübung dieser parlamentarischen Funktionen eine zusätzliche Entschädigung. Diese beträgt für die Präsidentin oder den Präsidenten das Einfache und für die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten die Hälfte der Entschädigung nach Absatz 1.

(3) Der Auszahlungsbetrag der Entschädigung nach Absatz 1 und der zusätzlichen Entschädigung nach Absatz 2 vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 25 gewährten Zuschüsse vom 1. Januar 1995 an um ein Dreihundertfünfundsechzigstel, es sei denn, dass Beiträge in voller Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zur Pflegeversicherung bereits auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage wegen einer unselbstständigen Beschäftigung entrichtet werden.