§ 30 AbgG LSA - Verzicht, Übertragbarkeit, Pfändung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1101.1
Ein Verzicht auf die Entschädigung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 sowie auf die Aufwandsentschädigung nach den §§ 7 bis 15 ist unzulässig. Die Ansprüche nach den §§ 7 bis 15 sind nicht übertragbar. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 und der Anspruch auf Übergangsgeld nach § 16 sind nur bis zur Hälfte übertragbar. Auf diese Hälfte finden die Vorschriften der §§ 850 bis 850b und 850k der Zivilprozessordnung Anwendung.