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§ 62 BewG - Arten und Bewertung der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung

Bibliographie

Titel
Bewertungsgesetz (BewG)
Amtliche Abkürzung
BewG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-7

(1) Zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören insbesondere

  1. 1.
    die Binnenfischerei,
  2. 2.
    die Teichwirtschaft,
  3. 3.
    die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
  4. 4.
    die Imkerei,
  5. 5.
    die Wanderschäferei,
  6. 6.
    die Saatzucht.

(2) Für die Arten der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung werden im vergleichenden Verfahren abweichend von § 38 Abs. 1 keine Vergleichszahlen, sondern unmittelbare Vergleichswerte ermittelt.