§ 62 BewG - Arten und Bewertung der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung
Bibliographie
- Titel
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Amtliche Abkürzung
- BewG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-7
(1) Zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören insbesondere
- 1.die Binnenfischerei,
- 2.die Teichwirtschaft,
- 3.die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
- 4.die Imkerei,
- 5.die Wanderschäferei,
- 6.die Saatzucht.
(2) Für die Arten der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung werden im vergleichenden Verfahren abweichend von § 38 Abs. 1 keine Vergleichszahlen, sondern unmittelbare Vergleichswerte ermittelt.