§ 29 VolksbegG - Datenverarbeitung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
- Redaktionelle Abkürzung
- VolksbegG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 100-2
Die mit der Durchführung der Volksinitiative, des Volksbegehrens und des Volksentscheids befassten Personen und Stellen dürfen personenbezogene Daten nur erheben, speichern und übermitteln, soweit es für die Durchführung des jeweiligen Verfahrens erforderlich ist, die Vorschriften über die Sicherung und Vernichtung der Wahlunterlagen (§ 17 Nummer 3 und § 25 Nummer 6) gelten entsprechend. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn das jeweilige Verfahren unanfechtbar abgeschlossen worden ist.