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§ 29 VAbstG - Datenverarbeitung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Amtliche Abkürzung
VAbstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
100-2

Die mit der Durchführung eines Volksabstimmungsverfahrens befassten Personen und Stellen dürfen personenbezogene Daten nur erheben, speichern und übermitteln, soweit es für die Durchführung des jeweiligen Verfahrens erforderlich ist. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt.