§ 5 GKG-LSA - Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- GKG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.7
(1) Die Verwaltungsgemeinschaft erfüllt die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht. Der Minister des Innern wird ermächtigt, durch Verordnung einzelne Aufgaben von der Erfüllung durch Verwaltungsgemeinschaften auszuschließen.
(2) Die Verwaltungsgemeinschaft führt mit Zustimmung des Gemeinschaftsausschusses Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden durch, die alle Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft zur Erfüllung übertragen. Sie kann für einzelne Mitgliedsgemeinden Aufgaben übernehmen, die diese mit Zustimmung des Gemeinschaftsausschusses übertragen.
(3) In allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises, die die Verwaltungsgemeinschaft für alle Mitgliedsgemeinden erfüllt, geht das Satzungsrecht, einschließlich der Erhebung von Abgaben, auf die Verwaltungsgemeinschaft über.
(4) Die Verwaltungsgemeinschaft besorgt die Kassen- und Rechnungsführung der Mitgliedsgemeinden. Dazu gehört auch die Veranlagung und Erhebung von Gemeindeabgaben, soweit das Satzungsrecht nicht bereits nach Absatz 3 auf die Verwaltungsgemeinschaft übergegangen ist. Die Verwaltungsgemeinschaft wirkt bei der Vorbereitung, Aufstellung und Durchführung der Haushaltspläne der Mitgliedsgemeinden mit.
(5) Die Verwaltungsgemeinschaft wirkt im Einvernehmen mit dem jeweiligen Bürgermeister an der Vorbereitung der Beschlüsse der Gemeindevertretung sowie ihrer Ausschüsse mit, soweit ihr die Besorgung gemeindlicher Aufgaben obliegt.
(6) Die Verwaltungsgemeinschaft nimmt die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und die ihr zur Erfüllung übertragenen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises im eigenen Namen wahr. In den übrigen Fällen handelt sie im Namen und im Auftrag der Mitgliedsgemeinden; sie ist dabei an Beschlüsse und Weisungen der Gemeindeorgane gebunden.