§ 5 GKG-LSA - Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
Amtliche Abkürzung
GKG-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.7

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft erfüllt die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht. Sie erfüllt auch diejenigen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, deren Wahrnehmung an eine bestimmte Einwohnergröße von Gemeinden gebunden ist, sofern die Verwaltungsgemeinschaft diese Einwohnergröße aufweist. Unabhängig von ihrer Einwohnergröße nehmen die Verwaltungsgemeinschaft und die Gemeinde, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehört, alle Aufgaben wahr, deren Wahrnehmung an eine Einwohnergröße von mindestens 5.000 gebunden ist. Der Minister des Innern wird ermächtigt, durch Verordnung einzelne Aufgaben von der Erfüllung durch Verwaltungsgemeinschaften auszuschließen.

(2) Die Verwaltungsgemeinschaft führt mit Zustimmung des Gemeinschaftsausschusses Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden durch, die alle Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft zur Erfüllung übertragen. Sie kann für einzelne Mitgliedsgemeinden Aufgaben übernehmen, die diese mit Zustimmung des Gemeinschaftsausschusses übertragen. Für die Zustimmung ist die Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinschaftsausschusses erforderlich. Jede Gemeinde kann eine Rückübertragung verlangen, wenn sich die Verhältnisse, die der Übertragung zu Grunde lagen, so wesentlich verändert haben, dass der Gemeinde ein Festhalten an der Übertragung nicht weiter zugemutet werden kann und die Gründe des Gemeinwohls der Rückübertragung nicht entgegenstehen.

(3) Wird auf Grund einer Übertragung oder einer Rückübertragung von Aufgaben eine Berichtigung des Grundbuches oder anderer öffentlicher Bücher erforderlich, genügt zum Nachweis des Eigentumsüberganges eine Bestätigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, die öffentlichen Bücher zu berichtigen. Die durch die Übertragung oder die Rückübertragung erforderlichen Rechtshandlungen sind frei von öffentlichen Abgaben und Verwaltungskosten.

(4) In allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises, die die Verwaltungsgemeinschaft für alle Mitgliedsgemeinden erfüllt, geht das Satzungsrecht, einschließlich der Erhebung von Abgaben, auf die Verwaltungsgemeinschaft über.

(5) Die Verwaltungsgemeinschaft besorgt die Kassen- und Rechnungsführung der Mitgliedsgemeinden. Dazu gehört auch die Veranlagung und Erhebung von Gemeindeabgaben, soweit das Satzungsrecht nicht bereits nach Absatz 4 auf die Verwaltungsgemeinschaft übergegangen ist. Die Verwaltungsgemeinschaft wirkt bei der Vorbereitung, Aufstellung und Durchführung der Haushaltspläne der Mitgliedsgemeinden mit.

(6) Die Verwaltungsgemeinschaft wirkt im Einvernehmen mit dem jeweiligen Bürgermeister an der Vorbereitung der Beschlüsse der Gemeindevertretung sowie ihrer Ausschüsse mit, soweit ihr die Besorgung gemeindlicher Aufgaben obliegt.

(7) Die Verwaltungsgemeinschaft nimmt die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und die ihr zur Erfüllung übertragenen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises im eigenen Namen wahr. In den übrigen Fällen handelt sie im Namen und im Auftrag der Mitgliedsgemeinden; sie ist dabei an Beschlüsse und Weisungen der Gemeindeorgane gebunden. Der Verwaltungsgemeinschaft obliegt nicht die Repräsentation der Mitgliedsgemeinden.