§ 13 SächsHSG - Gebühren und Entgelte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/4
(1) Die Hochschule erhebt keine Gebühren für das Studium einer Studentin oder eines Studenten
- 1.
bis zu ihrem oder seinem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss oder ersten staatlichen oder kirchlichen Studienabschluss (Erststudium) und
- 2.
bis zu ihrem oder seinem ersten Hochschulabschluss in einem Masterstudiengang auf der Grundlage eines Erststudiums (konsekutiver Masterstudiengang) sowie
- 3.
für ihr oder sein erstes Graduierten- oder Meisterschülerstudium nach § 43,
soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts Abweichendes ergibt.
(2) Sofern die Regelstudienzeit in einem Studiengang nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 um mehr als vier Semester überschritten wird, wird für jedes weitere Semester eine Gebühr von 500 Euro erhoben, es sei denn, die Studentin oder der Student hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Die Gebühr entsteht mit der Rückmeldung. Die §§ 8 und 17 Absatz 5 sowie die §§ 18, 21 und 23 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, finden entsprechende Anwendung.
(3) Für Studentinnen und Studenten, die keine Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, können die Hochschulen in den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Studiengängen Gebühren erheben, wenn sie für diesen Personenkreis ein Stipendienprogramm anbieten.
(4) Für ein Studium, das kein Studium nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 ist, kann die Hochschule Gebühren erheben, wenn die Studentin oder der Student bereits über einen Hochschulabschluss oder staatlichen oder kirchlichen Studienabschluss verfügt (bisheriges Studium). In diesem Fall soll die Gebühr erhoben werden, soweit die Gesamtdauer des Studiums die Regelstudienzeit ihres oder seines bisherigen Studiums um sechs Semester überschreitet, es sei denn, die Studentin oder der Student hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten.
(5) Die Hochschule erhebt für ein Studium Gebühren, wenn der Studiengang nach Maßgabe eines Programmes der Europäischen Union, das die Gebührenerhebung vorsieht, gefördert werden soll. Entscheidet die Europäische Union, dass der Studiengang nicht gefördert oder die Förderung eingestellt wird, werden mit Beginn des Wintersemesters des auf die Entscheidung folgenden Kalenderjahres für das Studium keine Gebühren mehr erhoben.
(6) Die Hochschule soll Gebühren erheben
- 1.
für die Teilnahme an weiterbildenden Studiengängen nach § 39 Absatz 2 und am Fernstudium sowie von Gasthörerinnen und Gasthörern,
- 2.
für die Teilnahme an weiterbildenden Studien nach § 39 Absatz 1,
- 3.
für die Prüfung nach § 38 Absatz 2 von Kenntnissen, die extern erworben wurden,
- 4.
für Leistungen des Studienkollegs nach § 24,
- 5.
für die Unterrichtung besonders begabter Kinder in Nachwuchsförderklassen der Kunsthochschulen, soweit die Kinder nicht Schülerinnen und Schüler einer der Kunsthochschule zugeordneten Schule sind, und für die Betreuung minderjähriger Studentinnen und Studenten sowie Schülerinnen und Schüler im Internat der Palucca Hochschule für Tanz Dresden.
(7) Die Hochschule soll Gebühren oder privatrechtliche Entgelte für Sonderleistungen, die Nutzung ihrer Einrichtungen sowie bestimmte Leistungen der Hochschulbibliotheken und Hochschularchive, insbesondere die Fernleihe, Recherchen durch das Bibliothekspersonal und das Anfertigen von Reproduktionen, erheben. Die Absätze 1 bis 4 bleiben unberührt.
(8) Die Hochschule bestimmt die gebühren- oder entgeltpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren und Entgelte nach den Absätzen 3 bis 7 sowie die Voraussetzungen für Erlass, Ratenzahlung oder Stundung der Gebühren oder des Entgeltes in einer Hochschulgebühren- und Entgeltordnung. Sie setzt die Gebühren fest und regelt die Entgelte. Die Gebühren und Entgelte sind so zu bemessen, dass der Aufwand der Hochschule sowie der Nutzen, der wirtschaftliche Wert oder die sonstige Bedeutung der Leistung für den Leistungsempfänger angemessen berücksichtigt werden. Die nach den Absätzen 2 bis 7 erhobenen Gebühren und Entgelte verbleiben der jeweiligen Hochschule und sind insbesondere für Maßnahmen zur Verbesserung der Lehre zu verwenden. Auslagen sind der Hochschule zu erstatten. Die Regelungen in § 7 Absatz 4, den §§ 8, 9, 11, 13, 15, 16, 17 Absatz 1 und 3 bis 5 sowie in den §§ 18, 19 und 21 bis 23 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes gelten entsprechend, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft.
(9) Die Absätze 7 und 8 gelten für die Sächsische Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden entsprechend. Die Gebühren- und Entgeltordnung erlässt die Generaldirektorin oder der Generaldirektor der Sächsischen Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden.