§ 5 SächsHSG - Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/4
(1) Die Hochschulen pflegen ihrem fachlichen Profil entsprechend Wissenschaft, Kunst und Bildung durch Forschung, Lehre, Studienangebote und Weiterbildung im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Die Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dienen den angewandten Wissenschaften und der angewandten Kunst und nehmen überwiegend praxisorientierte Lehr- und Forschungsaufgaben wahr.
(2) Die Hochschulen haben insbesondere folgende Aufgaben: Sie
- 1.
bereiten ihrem fachlichen Profil entsprechend mit Studienangeboten auf berufliche Tätigkeiten im In- und Ausland vor und bieten berufsbegleitende und allgemeine wissenschaftliche Weiterbildung an,
- 2.
fördern den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs,
- 3.
fördern durch Forschung, Lehre, Wissens- und Technologietransfer im Rahmen ihres fachlichen Profils die Digitalisierung, nutzen bei der Bereitstellung und Vermittlung des Lehrangebotes die Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnik sowie der Digitalisierung, fördern den Erwerb von Kenntnissen und Kompetenzen für den digitalen Wandel und tragen dazu bei, durch die Digitalisierung hervorgerufene gesellschaftliche Veränderungen zu bewältigen,
- 4.
fördern Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ihrer Mitglieder und Angehörigen,
- 5.
fördern die Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Forschungsfördereinrichtungen, Kultur- und Bildungseinrichtungen sowie der Wirtschaft,
- 6.
unterstützen die Weiterbildung ihrer Mitglieder und Angehörigen,
- 7.
beraten am Studium Interessierte sowie Studentinnen und Studenten über Studienangebote, Inhalt, Aufbau und Anforderungen eines Studiums,
- 8.
beraten die Studentinnen und Studenten in fachlichen und studienorganisatorischen Fragen sowie in Fragen der Berufsorientierung,
- 9.
fördern die studentische Selbsthilfe,
- 10.
fördern den Wissens- und Technologietransfer sowie den künstlerischen Transfer, veröffentlichen zu diesem Zweck ihre Forschungsergebnisse und setzen sich mit den Möglichkeiten von deren Nutzung auseinander,
- 11.
tragen mit ihrer Forschung und Lehre zum Erhalt und zur Verbesserung menschlicher Lebens- und Umweltbedingungen, zur bewussten Nutzung von Ressourcen und einer nachhaltigen Entwicklung sowie zur Lösung weiterer gesellschaftlicher Aufgaben bei,
- 12.
fördern die internationale Zusammenarbeit, insbesondere den Austausch im Europäischen Hochschulraum,
- 13.
berücksichtigen bei ihren Entscheidungen soziale Belange ihrer Mitglieder und Angehörigen, fördern die kulturelle und sportliche Betätigung der Studentinnen und Studenten und können für ihre weiteren Mitglieder und Angehörigen die sportliche Betätigung und Gesundheitsvorsorge fördern, unterstützen Studentinnen und Studenten mit Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen, fördern die Integration ausländischer Studentinnen und Studenten insbesondere durch sprachliche und fachliche Betreuung,
- 14.
berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ihrer Mitglieder, Angehörigen sowie Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten, treffen die erforderlichen Maßnahmen zu deren Inklusion, damit diese die Angebote der Hochschule selbständig und barrierefrei in Anspruch nehmen können, und tragen dafür Sorge, dass Studentinnen und Studenten mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten in ihrem Studium nicht benachteiligt werden,
- 15.
nehmen die bibliothekarische Versorgung der Hochschule und darüber hinausgehende bibliothekarische Aufgaben wahr.
(3) Die Hochschulen erstellen ein Gleichstellungskonzept für das hauptberuflich tätige Personal, das alle fünf Jahre zu aktualisieren ist. Das Gleichstellungskonzept soll Steigerungsziele und Festlegungen zu personellen, organisatorischen und weiterbildenden Maßnahmen enthalten, mit denen die Gleichstellung von Frauen und Männern auf allen Ebenen, insbesondere in Führungs- und Entscheidungspositionen, erreicht werden kann. Die Hochschulen sollen sich für die Steigerungsziele des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals mindestens an dem Geschlechteranteil der niedrigeren Qualifizierungsstufe im wissenschaftlichen und künstlerischen Bereich orientieren.
(4) Die Hochschulen tragen den Interessen ihres Personals auf gute Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung. Dazu erlassen sie Regelungen oder entwickeln bestehende Regelungen für den Umgang mit befristeten und unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen weiter, regeln Vergütungen und Laufzeiten von Lehraufträgen, entwickeln Maßnahmen und Arbeitszeitmodelle zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie, stärken das Gesundheitsmanagement und stellen die wissenschaftliche Betreuung ihres Nachwuchses sicher. Die Hochschulen erstellen Personalentwicklungskonzepte. Sie unterbreiten den Lehrenden ein Angebot zur Erlangung didaktischer Fähigkeiten und den Führungskräften ein Angebot zur Stärkung der Führungskompetenz.
(5) Die Hochschulen berücksichtigen die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und tragen insbesondere dafür Sorge, dass alle Mitglieder und Angehörigen ungeachtet ihrer Herkunft und ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechtes, des Alters, der sexuellen Identität, einer Behinderung, einer chronischen Krankheit, ihrer Religion oder ihrer Weltanschauung gleichberechtigt an Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung im Rahmen ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten an der Hochschule teilnehmen können. Die Hochschulen stellen für ihre Mitglieder ein diskriminierungsfreies Studium oder eine diskriminierungsfreie berufliche oder wissenschaftliche Tätigkeit sicher. Sie wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf den Abbau bestehender Benachteiligungen hin. § 3 Absatz 4, § 7 Absatz 1, § 12 Absätze 1 bis 4 sowie § 13 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, gelten für die Mitglieder und Angehörigen, die keine Beschäftigten sind, entsprechend.
(6) Weitere Aufgaben dürfen den Hochschulen nur übertragen werden, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten zusammenhängen.
(7) Die Hochschulen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt.