§ 11 SächsHSG - Hochschulplanung und -steuerung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/4
(1) Das Staatsministerium ist zuständig für die staatliche Hochschulentwicklungsplanung. Es wirkt dabei mit den Hochschulen zusammen. Die staatliche Hochschulentwicklungsplanung dient der Sicherung eines landesweit abgestimmten Angebotes an Studienfächern. Zu ihrer Umsetzung soll die Staatsregierung in einer Vereinbarung mit den Hochschulen die insgesamt auf den Hochschulbereich entfallende Höhe der Zuschüsse jeweils für mehrere Jahre festlegen. Beteiligt sich eine Hochschule nicht an dieser Vereinbarung, findet auf sie § 12 Absatz 6 und 7 keine Anwendung.
(2) Zur Umsetzung der staatlichen Hochschulentwicklungsplanung schließen das Staatsministerium und die einzelnen Hochschulen als Bestandteil eines umfassenden Controllings für festzulegende Zeiträume Zielvereinbarungen ab. Hierbei sind insbesondere zu vereinbaren:
- 1.
die strategischen Zielstellungen und die Profilbildung durch Schwerpunktsetzung; dies umfasst auch die von der Hochschule angebotenen Studienfächer,
- 2.
die Immatrikulations- und Absolventenzahlen insgesamt und in den Fächergruppen sowie für die Studiengänge, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden,
- 3.
die Qualitätssicherung,
- 4.
die Durchsetzung des Gleichstellungsauftrages und die Umsetzung des Gleichstellungskonzeptes,
- 5.
die Umsetzung des Personalentwicklungskonzeptes,
- 6.
die Vereinbarung hochschulspezifischer Ziele und
- 7.
die Folgen bei Verfehlung der vereinbarten Ziele.
Der Grad der Zielerreichung beeinflusst maßgeblich die Zuweisung staatlicher Mittel nach § 12 Absatz 7 und ist Grundlage für die anschließende Zielvereinbarung.
(3) Kommt eine Zielvereinbarung nicht rechtzeitig zu Stande, soll das Staatsministerium bis zu deren Vorliegen die durch die Hochschule zu erreichenden Ziele nach Absatz 2 Satz 2 bestimmen. In diesem Fall gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.
(4) Das Nähere zur Steuerung, zum Abschluss von Zielvereinbarungen nach Absatz 2 und zum Verfahren zur Feststellung nach § 12 Absatz 2 Satz 6 und 7 regelt das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.
(5) Die Hochschule beachtet für ihre Entwicklungsplanung die staatliche Hochschulentwicklungsplanung und die Zielvereinbarung mit dem Staatsministerium oder die nach Absatz 3 Satz 1 bestimmten Ziele.
(6) Die Hochschulen richten ein Informationssystem ein, das die wesentlichen Daten der Ressourcenausstattung und -nutzung für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 5 enthält. Zu diesen Daten gehören insbesondere solche zur fachlichen, strukturellen, personellen und finanziellen Entwicklung sowie die Ergebnisse der Leistungsprozesse in Lehre, Forschung und Transfer. In regelmäßigen Abständen und auf Anforderung des Staatsministeriums berichten die Hochschulen schriftlich über die Erfüllung ihrer Aufgaben und ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Der Bericht gibt insbesondere Auskunft über die den Einrichtungen der Hochschule zugewiesenen Stellen und Mittel, deren Verwendung sowie über die in Erfüllung der Zielvereinbarung erbrachten Leistungen. Er ist in hochschulüblicher Form zu veröffentlichen.
(7) Das Staatsministerium kann die Daten nach Absatz 6 verarbeiten, soweit dies nach diesem Gesetz oder nach dem Haushaltsgesetz in der jeweils geltenden Fassung und den dazu erlassenen Ordnungen für den Abschluss der Zielvereinbarungen nach Absatz 2 und die Feststellung der Zielerreichung oder die Erfüllung seiner Berichtspflicht gegenüber dem Landtag erforderlich ist. Das Nähere, insbesondere Vorgaben über die Bestimmung der Lehrkapazität sowie die inhaltlichen und die für eine elektronische Übermittlung und vergleichende Auswertung der Daten erforderlichen strukturellen und technischen Anforderungen, kann es durch Rechtsverordnung festlegen.