§ 6 SächsHSG - Selbstverwaltung und Auftragsverwaltung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/4
(1) Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Sie unterliegen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, bei der Wahrnehmung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums.
(2) Weisungsaufgaben der Hochschulen sind die
- 1.
Durchführung von Bundesgesetzen, die der Freistaat Sachsen im Auftrag des Bundes ausführt,
- 2.
Mitwirkung bei der Durchführung staatlicher Prüfungen,
- 3.
Rechtsaufsicht über die Studentenschaft nach § 25 Absatz 2,
- 4.
tiermedizinischen Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens,
- 5.
Personalverwaltung und
- 6.
Durchführung der einheitlichen Wirtschaftsführung und Rechnungslegung nach § 12.
Die Fachaufsicht führt das Staatsministerium.
(3) Die Hochschule kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 Absatz 2 Unternehmen gründen, übernehmen oder sich an solchen beteiligen. Entscheidungen und Maßnahmen nach Satz 1 bedürfen der Einwilligung des Hochschulrates und des Staatsministeriums. Bei Beteiligungen von weniger als 25 Prozent sind diese abweichend von Satz 2 nach Einwilligung des Hochschulrates dem Staatsministerium anzuzeigen. Die Haftung der Hochschule ist auf die Einlage oder den Wert des Gesellschaftsanteils zu beschränken. Die Prüfungsrechte des Rechnungshofes sind zu gewährleisten.