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  • ab 22.06.2023 (aktuelle Fassung)

§ 8 SächsHSG - Landesrektorenkonferenz

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/4

(1) Die Landesrektorenkonferenz sichert das Zusammenwirken der Hochschulen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Ihr gehören die Rektorinnen und Rektoren der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 an. Die Kanzlerinnen und Kanzler dieser Hochschulen und die Rektorinnen und Rektoren der staatlich anerkannten Hochschulen können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.

(2) Die Landesrektorenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Die Landesrektorenkonferenz beschließt im Benehmen mit dem Staatsministerium verbindliche Kriterien für die Gleichstellung nach § 92 Absatz 3 Satz 1. Sie evaluiert die Kriterien regelmäßig. Die Landesrektorenkonferenz bildet eine Kommission, die auf Antrag einer Professorin oder eines Professors einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder der Rektorin oder des Rektors der Universität Stellungnahmen bei Meinungsverschiedenheiten über die Kooptierung nach § 92 Absatz 3 Satz 1 abgibt. Näheres zum Verfahren nach Satz 3 regelt die Landesrektorenkonferenz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium durch die Geschäftsordnung nach Absatz 2.

(4) Das Staatsministerium ist berechtigt und auf Antrag der Landesrektorenkonferenz verpflichtet, an deren Sitzungen teilzunehmen und Stellungnahmen vorzulegen. Es hat die Landesrektorenkonferenz zu den Entwürfen von Gesetzen und Rechtsverordnungen anzuhören, die den Regelungsbereich dieses Gesetzes berühren.