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§ 17 SächsIngG - Aufgaben der Vertreterversammlung

Bibliographie

Titel
Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG)
Amtliche Abkürzung
SächsIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
604-1/2

(1) Die Vertreterversammlung entscheidet über die Angelegenheiten der Ingenieurkammer Sachsen, sofern diese nicht von einem anderen Organ wahrgenommen werden. Sie beschließt insbesondere über

  1. 1.

    den Erlass und die Änderung der Satzungen,

  2. 2.

    die Bildung von Ausschüssen und Untergliederungen nach § 12 Absatz 2,

  3. 3.

    die Wahl und die Abwahl der Mitglieder des Vorstandes, der Ausschussvorsitzenden und -mitglieder,

  4. 4.

    den Haushaltsplan,

  5. 5.

    die Haushaltsrechnung,

  6. 6.

    die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,

  7. 7.

    die Wahl der Rechnungsprüfer,

  8. 8.

    den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie

  9. 9.

    die Aufnahme von Darlehen und die Beteiligung an Unternehmen sowie die Mitgliedschaft in Vereinigungen und Verbänden.

(2) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Vertreterversammlung zurückgestellt worden und tritt die Vertreterversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zu dieser Sitzung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Bei Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 sowie zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung.

(5) Bei Beschlüssen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 sind die von der Entlastung betroffenen Personen nicht antrags- und nicht stimmberechtigt; Absatz 2 Satz 1 bleibt hiervon unberührt.

(6) Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind durch den Präsidenten auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen. Die Art und Weise der Bekanntmachung wird durch die Hauptsatzung bestimmt. § 4 Absatz 2 und 3 des Sächsischen E-Government-Gesetzes vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 398), das durch die Verordnung vom 4. April 2015 (SächsGVBl. S. 374) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet entsprechend Anwendung.

(7) Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, die die Hauptsatzung, die Ordnung über Ausgleichsmaßnahmen und deren Änderung oder die Festsetzung von Umlagen und Beiträge betreffen, bedürfen vor ihrer Bekanntmachung der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bedürfen ebenfalls der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Der Haushaltsplan ist der Aufsichtsbehörde mindestens vier Wochen vor der Beschlussfassung zur Kenntnis zu geben. Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist dem Sächsischen Rechnungshof vorzulegen. Im Übrigen sind der Aufsichtsbehörde Beschlüsse nach Absatz 1 unverzüglich anzuzeigen. Die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen bleiben unberührt.