§ 103 GO LT - Sonstige EU-Vorhaben
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Die Präsidentin oder der Präsident kann sonstige EU-Vorlagen, insbesondere die von der Europäischen Kommission den nationalen Parlamenten zur Verfügung gestellten Dokumente, einem oder mehreren Ausschüssen zur Beratung überweisen.
(2) § 101 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.