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§ 17 HRHG - Sitz der Staatlichen Rechnungsprüfungsämter

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
Redaktionelle Abkürzung
HRHG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-55

Der Sitz der Staatlichen Rechnungsprüfungsämter wird von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Rechnungshof durch Rechtsverordnung bestimmt.