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  • ab 02.08.2024 (aktuelle Fassung)

§ 48 RDG - Fachaufsicht über den rettungsdienstlichen Teil der Integrierten Leitstellen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Amtliche Abkürzung
RDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2024

(1) Die Fachaufsicht über den rettungsdienstlichen Teil der Integrierten Leitstellen obliegt dem Regierungspräsidium, in dessen Bezirk sich die Integrierte Leitstelle befindet.

(2) Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Innenministerium.