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Art. 25 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Redaktionelle Abkürzung
Verf,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
100-1

(1) Die Abgeordneten sind berechtigt, in öffentlichen Angelegenheiten große und kleine Anfragen an den Senat zu richten.

(2) Große Anfragen sind schriftlich zu stellen und müssen von einer in der Geschäftsordnung der Bürgerschaft zu bestimmenden Mindestzahl von Abgeordneten, die nicht höher als 10 sein darf, unterzeichnet sein. Sie sind binnen vier Wochen durch eine Vertreterin oder einen Vertreter des Senats in der Sitzung der Bürgerschaft zu beantworten. Auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden Abgeordneten folgt der Antwort eine Besprechung.

(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 3 folgt für die Dauer der 22. Wahlperiode der Bürgerschaft der Antwort auf Verlangen von einem Fünftel der anwesenden Abgeordneten eine Besprechung.

(3) Kleine Anfragen können von einer oder einem Abgeordneten schriftlich gestellt werden. Sie sind vom Senat binnen acht Tagen schriftlich zu beantworten.

(4) Die Geschäftsordnung der Bürgerschaft bestimmt das Nähere.