§ 221 KSVG - Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
Die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes ist eine Versorgungseinrichtung im Sinne dieses Gesetzes; sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die näheren Vorschriften über die Aufgaben, den Aufbau und die Verwaltung der Kasse erlässt das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport durch Rechtsverordnung.