§ 3 HessVwVKostO - Wegnahmegebühr
Bibliographie
- Titel
- Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
- Amtliche Abkürzung
- HessVwVKostO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 304-13
(1) Die Wegnahmegebühr wird für die Wegnahme beweglicher Sachen einschließlich Urkunden in den Fällen der §§ 46, 51, 54 und 57 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes erhoben. Dies gilt auch dann, wenn der Pflichtige an den zur Vollstreckung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet.
(2) § 2 Abs. 2 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Gebühr beträgt 20 Euro.
(4) Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die herauszugebenden Sachen nicht aufzufinden sind.