§ 83 LDG - Berufungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Landesdisziplinargesetz (LDG)
- Amtliche Abkürzung
- LDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. §§ 62 und 63 Satz 2 finden keine Anwendung.
(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach § 64 Abs. 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.
(3) Beweisanträge, die im ersten Rechtszug entgegen der Frist des § 67 Abs. 2 nicht gestellt worden sind, können abgelehnt werden, wenn nach der freien Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.
(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne nochmalige Beweisaufnahme zu Grunde gelegt werden.