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  • ab 01.05.1998 (aktuelle Fassung)

§ 84 LDG - Entscheidung durch Beschluss

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Amtliche Abkürzung
LDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) Das Oberverwaltungsgericht kann die Berufung, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn sie unzulässig ist.

(2) Das Oberverwaltungsgericht stellt das Disziplinarverfahren, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss ein, wenn ein Einstellungsgrund nach § 38 Abs. 2 vorliegt.

(3) Der Beschluss nach Absatz 1 steht einem Urteil gleich.

(4) § 130a VwGO findet keine Anwendung.