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Rheinland-Pfalz
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LDG,RP - Landesdisziplinargesetz
§§ 53 - 102, Teil 5 - Gerichtliches Disziplinarverfahren
§§ 99 - 102, Abschnitt 5 - Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren
§§ 99 - 102, Abschnitt 5 - Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren
§ 99 LDG, Kostenentscheidung nach einer Disziplinarklage
§ 100 LDG, Kostenentscheidung nach einer Klage oder einem Antrag des Beamten
§ 101 LDG, Kostenentscheidung bei erfolglosem Rechtsmittel und bei erfolglosem Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens
§ 102 LDG, Kostentragung bei Zurücknahme, Erledigung in der Hauptsache, Wiedereinsetzung und Verschulden