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  • ab 01.05.1998 (aktuelle Fassung)

§ 87 LDG - Zurücknahme der Berufung, Berufungsverfahren

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Amtliche Abkürzung
LDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2031-1

Für die Zurücknahme der Berufung und das Berufungsverfahren gelten die §§ 82 und 83 Abs. 4 entsprechend. Im Übrigen gelten für das Berufungsverfahren die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht zur Klage des Beamten entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.