§ 55 KSVG - Ausschreibung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
Die Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ist spätestens am fünfundfünfzigsten Tag vor der Wahl öffentlich auszuschreiben.