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§ 217 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) Der Haushaltsplan soll so rechtzeitig festgestellt werden, daß er bis zum 1. September des vorhergehenden Jahres der Bundesregierung vorgelegt werden kann.

(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen zulassen, daß die Bundesanstalt die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung rechtlich begründeter Verpflichtungen unvermeidbaren Ausgaben leistet, wenn der Haushaltsplan zu Beginn des neuen Haushaltsjahres noch nicht genehmigt ist.