Anlage 1.2.5.2 GNotKG - Abschnitt 2
Andere Bescheinigungen und sonstige Geschäfte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
- Amtliche Abkürzung
- GNotKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 361-6
25200 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 BNotO | 15,00 € für jedes Registerblatt, dessen Einsicht zur Erteilung erforderlich ist |
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25201 | Rangbescheinigung (§ 122 GNotKG) | 0,3 |
25202 | Herstellung eines Teilhypotheken-, -grundschuld- oder -rentenschuldbriefs | 0,3 |
25203 | Erteilung einer Bescheinigung über das im Inland oder im Ausland geltende Recht einschließlich von Tatsachen | 0,3 bis 1,0 |
25204 | Abgabe einer Erklärung aufgrund einer Vollmacht anstelle einer in öffentlich beglaubigter Form durch die Beteiligten abzugebenden Erklärung | in Höhe der für die Fertigung des Entwurfs der Erklärung zu erhebenden Gebühr |
Die Gebühr entsteht nicht, wenn für die Tätigkeit eine Betreuungsgebühr anfällt. | ||
25205 | Tätigkeit als zu einer Beurkundung zugezogener zweiter Notar | in Höhe von 50 % der dem beurkundenden Notar zustehenden Gebühr für das Beurkundungsverfahren |
(1) Daneben wird die Gebühr 26002 oder 26003 nicht erhoben. (2) Der zuziehende Notar teilt dem zugezogenen Notar die Höhe der von ihm zu erhebenden Gebühr für das Beurkundungsverfahren mit. | ||
25206 | Gründungsprüfung gemäß § 33 Abs. 3 des Aktiengesetzes | 1,0 - mindestens 1.000,00 € |
25207 | Erwirkung der Apostille oder der Legalisation einschließlich der Beglaubigung durch den Präsidenten des Landgerichts | 25,00 € |
25208 | Erwirkung der Legalisation, wenn weitere Beglaubigungen notwendig sind: Die Gebühr 25207 beträgt | 50,00 € |
25209 | Einsicht in das Grundbuch, in öffentliche Register und Akten einschließlich der Mitteilung des Inhalts an den Beteiligten | 15,00 € |
Die Gebühr entsteht nur, wenn die Tätigkeit nicht mit einem gebührenpflichtigen Verfahren oder Geschäft zusammenhängt. | ||
25210 | Erteilung von Abdrucken aus einem Register oder aus dem Grundbuch auf Antrag oder deren beantragte Ergänzung oder Bestätigung: | |
- Abdruck | 10,00 € | |
25211 | - beglaubigter Abdruck | 15,00 € |
Neben den Gebühren 25210 und 25211 wird keine Dokumentenpauschale erhoben. | ||
Anstelle eines Abdrucks wird in den Fällen der Nummern 25210 und 25211 die elektronische Übermittlung einer Datei beantragt: | ||
25212 | - unbeglaubigte Datei | 5,00 € |
25213 | - beglaubigte Datei | 10,00 € |
Werden zwei elektronische Dateien gleichen Inhalts in unterschiedlichen Dateiformaten gleichzeitig übermittelt, wird die Gebühr 25212 oder 25213 nur einmal erhoben. Sind beide Gebührentatbestände erfüllt, wird die höhere Gebühr erhoben. | ||
25214 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 21 Abs. 3 BNotO | 15,00 € |