Anlage 1.1.2.3.1 GNotKG - Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
- Amtliche Abkürzung
- GNotKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 361-6
12310 | Verfahren im Allgemeinen | 0,5 |
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Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer bestehenden Nachlasspflegschaft oder Nachlass- oder Gesamtgutsverwaltung fallen. Dies gilt auch für das Verfahren, das mit der Nachlasspflegschaft oder der Nachlass- oder Gesamtgutsverwaltung endet. | ||
12311 | Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei einer Nachlasspflegschaft, die nicht auf einzelne Rechtshandlungen beschränkt ist, oder bei einer Nachlass- oder Gesamtgutsverwaltung | 10,00 € je angefangene 5.000,00 € des Nachlasswerts - mindestens 200,00 € |
(1) Ist Gegenstand des Verfahrens ein Teil des Nachlasses, ist höchstens dieser Teil des Nachlasses zu berücksichtigen. Verbindlichkeiten werden nicht abgezogen. (2) Für das bei der ersten Bestellung eines Nachlasspflegers oder bei der Anordnung der Nachlass- oder Gesamtgutsverwaltung laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben. (3) Dauert die Nachlasspflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €. | ||
12312 | Verfahren im Allgemeinen bei einer Nachlasspflegschaft für einzelne Rechtshandlungen | 0,5 - höchstens eine Gebühr 12311 |
(1) Die Gebühr wird nicht neben der Gebühr 12311 erhoben. (2) Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 12311 ist nicht anzuwenden. |