GNotKG - Gerichts- und Notarkostengesetz

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
(Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Amtliche Abkürzung
GNotKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
361-6

Vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586(1)

Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237)

Inhaltsübersicht§§
Kapitel 1
Vorschriften für Gerichte und Notare
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich1
Kostenfreiheit bei Gerichtskosten2
Höhe der Kosten3
Auftrag an einen Notar4
Verweisung, Abgabe5
Verjährung, Verzinsung6
Elektronische Akte, elektronisches Dokument7
Rechtsbehelfsbelehrung7a
Abschnitt 2
Fälligkeit
Fälligkeit der Kosten in Verfahren mit Jahresgebühren8
Fälligkeit der Gerichtsgebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der gerichtlichen Auslagen9
Fälligkeit der Notarkosten10
Abschnitt 3
Sicherstellung der Kosten
Zurückbehaltungsrecht11
Grundsatz für die Abhängigmachung bei Gerichtskosten12
Abhängigmachung bei Gerichtsgebühren13
Auslagen des Gerichts14
Abhängigmachung bei Notarkosten15
Ausnahmen von der Abhängigmachung16
Fortdauer der Vorschusspflicht17
Abschnitt 4
Kostenerhebung
Ansatz der Gerichtskosten18
Einforderung der Notarkosten19
Nachforderung von Gerichtskosten20
Nichterhebung von Kosten21
Abschnitt 5
Kostenhaftung
Unterabschnitt 1
Gerichtskosten
Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich22
Kostenschuldner in bestimmten gerichtlichen Verfahren23
Kostenhaftung der Erben24
Kostenschuldner im Rechtsmittelverfahren, Gehörsrüge25
Bestimmte sonstige gerichtliche Auslagen26
Weitere Fälle der Kostenhaftung27
Erlöschen der Zahlungspflicht28
Unterabschnitt 2
Notarkosten
Kostenschuldner im Allgemeinen29
Haftung der Urkundsbeteiligten30
Besonderer Kostenschuldner31
Unterabschnitt 3
Mehrere Kostenschuldner
Mehrere Kostenschuldner32
Erstschuldner der Gerichtskosten33
Abschnitt 6
Gebührenvorschriften
Wertgebühren34
Abschnitt 7
Wertvorschriften
Unterabschnitt 1
Allgemeine Wertvorschriften
Grundsatz35
Allgemeiner Geschäftswert36
Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen, sonstige Nebengegenstände und Kosten37
Belastung mit Verbindlichkeiten38
Auskunftspflichten39
Unterabschnitt 2
Besondere Geschäftswertvorschriften
Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis, Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft und Testamentsvollstreckerzeugnis40
Zeugnisse zum Nachweis der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder Gesamtguts41
Wohnungs- und Teileigentum42
Erbbaurechtsbestellung43
Mithaft44
Rangverhältnisse und Vormerkungen45
Unterabschnitt 3
Bewertungsvorschriften
Sache46
Sache bei Kauf47
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen48
Grundstücksgleiche Rechte49
Bestimmte schuldrechtliche Verpflichtungen50
Erwerbs- und Veräußerungsrechte, Verfügungsbeschränkungen51
Nutzungs- und Leistungsrechte52
Grundpfandrechte und sonstige Sicherheiten53
Bestimmte Gesellschaftsanteile54
Kapitel 2
Gerichtskosten
Abschnitt 1
Gebührenvorschriften
Einmalige Erhebung der Gebühren55
Teile des Verfahrensgegenstands56
Zurückverweisung, Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung57
Eintragungen in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister; Verordnungsermächtigung58
Abschnitt 2
Wertvorschriften
Unterabschnitt 1
Allgemeine Wertvorschriften
Zeitpunkt der Wertberechnung59
Genehmigung oder Ersetzung einer Erklärung oder Genehmigung eines Rechtsgeschäfts60
Rechtsmittelverfahren61
Einstweilige Anordnung, Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses62
Unterabschnitt 2
Besondere Geschäftswertvorschriften
Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen63
Nachlasspflegschaften und Gesamtgutsverwaltung64
Ernennung und Entlassung von Testamentsvollstreckern65
(weggefallen)66
Bestimmte unternehmensrechtliche Verfahren und bestimmte Vereinssachen67
Verhandlung über Dispache68
Eintragungen im Grundbuch, Schiffs- oder Schiffsbauregister69
Gemeinschaften zur gesamten Hand70
Nachträgliche Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs71
Gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer72
Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz73
Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz74
Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats75
Bestimmte Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht76
Unterabschnitt 3
Wertfestsetzung
Angabe des Werts77
Wertfestsetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde78
Festsetzung des Geschäftswerts79
Schätzung des Geschäftswerts80
Abschnitt 3
Erinnerung und Beschwerde
Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde81
Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung82
Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts83
Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör84
Kapitel 3
Notarkosten
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Notarielle Verfahren85
Beurkundungsgegenstand86
Sprechtage außerhalb der Geschäftsstelle87
Abschnitt 2
Kostenerhebung
Verzinsung des Kostenanspruchs88
Beitreibung der Kosten und Zinsen89
Zurückzahlung, Schadensersatz90
Abschnitt 3
Gebührenvorschriften
Gebührenermäßigung91
Rahmengebühren92
Einmalige Erhebung der Gebühren93
Verschiedene Gebührensätze94
Abschnitt 4
Wertvorschriften
Unterabschnitt 1
Allgemeine Wertvorschriften
Mitwirkung der Beteiligten95
Zeitpunkt der Wertberechnung96
Unterabschnitt 2
Beurkundung
Verträge und Erklärungen97
Vollmachten und Zustimmungen98
Miet-, Pacht- und Dienstverträge99
Güterrechtliche Angelegenheiten100
Annahme als Kind101
Erbrechtliche Angelegenheiten102
Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht, Anträge an das Nachlassgericht103
Rechtswahl104
Anmeldung zu bestimmten Registern105
Höchstwert für Anmeldungen zu bestimmten Registern106
Gesellschaftsrechtliche Verträge, Satzungen und Pläne107
Beschlüsse von Organen108
Derselbe Beurkundungsgegenstand109
Verschiedene Beurkundungsgegenstände110
Besondere Beurkundungsgegenstände111
Unterabschnitt 3
Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten
Vollzug des Geschäfts112
Betreuungstätigkeiten113
Unterabschnitt 4
Sonstige notarielle Geschäfte
Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung114
Vermögensverzeichnis, Siegelung115
Freiwillige Versteigerung von Grundstücken116
Versteigerung von beweglichen Sachen und von Rechten117
Vorbereitung der Zwangsvollstreckung118
Teilungssachen118a
Entwurf119
Beratung bei einer Haupt- oder Gesellschafterversammlung120
Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen121
Rangbescheinigung122
Gründungsprüfung123
Verwahrung124
Abschnitt 5
Gebührenvereinbarung
Verbot der Gebührenvereinbarung125
Öffentlich-rechtlicher Vertrag126
Abschnitt 6
Gerichtliches Verfahren in Notarkostensachen
Antrag auf gerichtliche Entscheidung127
Verfahren128
Beschwerde und Rechtsbeschwerde129
Gemeinsame Vorschriften130
Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör131
Kapitel 4
Schluss- und Übergangsvorschriften
Verhältnis zu anderen Gesetzen132
Bekanntmachung von Neufassungen133
Übergangsvorschrift134
Sonderregelung für Baden-Württemberg135
Übergangsvorschrift zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz136
Kostenverzeichnis
(zu § 3 Absatz 2)
Anlage 1
(zu § 34 Absatz 3)Anlage 2

§§ 1 - 54, Kapitel 1 - Vorschriften für Gerichte und Notare

§§ 1 - 7a, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 GNotKG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Amtliche Abkürzung
GNotKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
361-6

(1) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Gerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und durch die Notare für ihre Amtstätigkeit nur nach diesem Gesetz erhoben.

(2) Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 sind auch

  1. 1.

    Verfahren nach den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,

  2. 2.
  3. 3.

    Verfahren nach § 26 des SE-Ausführungsgesetzes,

  4. 4.
  5. 5.

    Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz,

  6. 6.

    Verfahren nach den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes über den Ausschluss von Aktionären,

  7. 7.
  8. 8.

    Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen,

  9. 9.

    Verfahren nach der Verfahrensordnung für Höfesachen,

  10. 10.

    Pachtkreditsachen nach dem Pachtkreditgesetz,

  11. 11.

    Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz,

  12. 12.

    (weggefallen)

  13. 13.

    Verfahren nach § 84 Absatz 2 und § 189 des Versicherungsvertragsgesetzes,

  14. 14.

    Verfahren nach dem Personenstandsgesetz,

  15. 15.
  16. 16.

    Verteilungsverfahren, soweit sich die Kosten nicht nach dem Gerichtskostengesetz bestimmen,

  17. 17.

    Verfahren über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung und die Bewilligung der Kraftloserklärung von Vollmachten (§ 132 Absatz 2 und § 176 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),

  18. 18.

    Verfahren über Anordnungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten,

  19. 19.
  20. 20.
  21. 21.

    gerichtliche Verfahren nach § 335a des Handelsgesetzbuchs.

(3) 1Dieses Gesetz gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind. 2In Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die landesrechtlichen Kostenvorschriften unberührt für

  1. 1.

    in Landesgesetzen geregelte Verfahren und Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie

  2. 2.

    solche Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen nach Landesgesetz andere als gerichtliche Behörden oder Notare zuständig sind.

(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

§ 2 GNotKG - Kostenfreiheit bei Gerichtskosten

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Titel
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Amtliche Abkürzung
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Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
361-6

(1) 1Der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen sind von der Zahlung der Gerichtskosten befreit. 2Bei der Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Sonstige bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften, die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Gerichtskosten gewähren, bleiben unberührt.

(3) 1Soweit jemandem, der von Gerichtskosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. 2Das Gleiche gilt, außer in Grundbuch- und Registersachen, soweit ein von der Zahlung der Kosten befreiter Beteiligter die Kosten des Verfahrens übernimmt.

(4) Die persönliche Kosten- oder Gebührenfreiheit steht der Inanspruchnahme nicht entgegen, wenn die Haftung auf § 27 Nummer 3 beruht oder wenn der Kostenschuldner als Erbe nach § 24 für die Kosten haftet.

(5) Wenn in Grundbuch- und Registersachen einzelnen von mehreren Gesamtschuldnern Kosten- oder Gebührenfreiheit zusteht, so vermindert sich der Gesamtbetrag der Kosten oder der Gebühren um den Betrag, den die befreiten Beteiligten den Nichtbefreiten ohne Berücksichtigung einer abweichenden schuldrechtlichen Vereinbarung aufgrund gesetzlicher Vorschrift zu erstatten hätten.