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  • ab 01.08.2013 (aktuelle Fassung)

§ 122 GNotKG - Rangbescheinigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Amtliche Abkürzung
GNotKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
361-6

Geschäftswert einer Mitteilung über die dem Grundbuchamt bei Einreichung eines Antrags vorliegenden weiteren Anträge einschließlich des sich daraus ergebenden Rangs für das beantragte Recht (Rangbescheinigung) ist der Wert des beantragten Rechts.